Der Brandschutzbeauftragte
oder die Brandschutzbeauftragte ...
- kann den Unternehmer oder die Unternehmerin, Führungskräfte und Mitarbeitende im vorbeugenden Brandschutz fachlich kompetent beraten
- kann eine angemessene betriebliche Organisation im Brandschutz (Brandschutzmanagement) vorschlagen und bei der Integration des Brandschutzes in die betrieblichen Abläufe mitwirken
- kann die Brandschutzordnung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen ausarbeiten
- kann den Unternehmer bzw. die Unternehmerin bei der betrieblichen Unterweisung im Brandschutz unterstützen
- kann Beschäftigte und Führungskräfte zu brandschutzgerechtem Verhalten motivieren ist in der Lage, Evakuierungsübungen zu planen und deren Verlauf auszuwerten, 36 Anhang
- kann für übliche Tätigkeiten und Gegebenheiten eine Gefährdungsbeurteilung zum Thema Brandschutz erstellen
- kann in Zusammenarbeit mit anderen Expertinnen und Experten, wie z.B. Fachkräften für Arbeitssicherheit, bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung bei komplexen Sachverhalten aktiv mitwirken
- kann Ersatzmaßnahmen zum baulichen, anlagentechnischen und organisatorischen Brandschutz vorschlagen
- kennt wesentliche Prüfpflichten im Brandschutz, ist in der Lage, ordnungsgemäße Prüfungen zu organisieren und kann den Unternehmer oder die Unternehmerin bezüglich der Organisation der Prüfungen beraten
- kann Personen im Umgang mit handbetätigten Feuerlöschern und anderen Löscheinrichtungen ausbilden
- kann Personen zum Brandschutzhelfer ausbilden
- kann ein Konzept zur Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern und anderen Löscheinrichtungen erarbeiten und bei der Umsetzung mitwirken
- kann Flucht- und Rettungspläne auf deren Richtigkeit überprüfen
- kann bei der Erstellung von Feuerwehrplänen mitwirken
- stellt Abweichungen (Soll-/Istzustand) im betrieblichen Brandschutz fest und kann sie dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin darlegen
- kann aussagekräftige Berichte und Stellungnahmen verfassen